Maklercourtage
Maklercourtage beim Immobilienkauf – Fachliche Betrachtung und rechtliche Grundlagen
Beim Erwerb einer Immobilie stellt die Maklercourtage einen essenziellen Bestandteil der Transaktionskosten dar. Diese Gebühr, auch als Maklerprovision bezeichnet, wird fällig, sobald ein Immobilienmakler erfolgreich den Kauf eines Objekts vermittelt. Seit der Gesetzesnovelle vom 23. Dezember 2020 wurde die Kostenverteilung bundesweit neu geregelt, um eine gerechtere Verteilung der finanziellen Belastung zwischen Käufer und Verkäufer zu gewährleisten.
Definition und Berechnung der Maklercourtage
Die Maklercourtage ist die Vergütung, die ein Makler für seine Vermittlungsleistung erhält. Ihre Höhe ist nicht einheitlich festgelegt, sondern variiert je nach Bundesland, regionaler Marktpraxis sowie individueller Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Üblicherweise bewegt sich die Courtage zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises(inklusive Mehrwertsteuer).
Grundsätzlich gibt es zwei zentrale Provisionsmodelle:
Außencourtage: Die Maklerprovision wird ausschließlich vom Käufer getragen (historisch bedingt, vor allem in Regionen wie Berlin oder Brandenburg).
Innenprovision oder gemischte Provision: Die Courtage wird entweder vom Verkäufer allein übernommen oder auf Käufer und Verkäufer verteilt.
Mit der gesetzlichen Neuregelung von 2020 wurde eine bundeseinheitliche Regelung für Verbraucher eingeführt, die eine fairere Kostenverteilung vorsieht.
Gesetzliche Neuregelung der Maklercourtage (seit 23.12.2020)
Vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung trugen Käufer in vielen Bundesländern die vollständige oder den überwiegenden Anteil der Maklercourtage. Dies führte zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung, insbesondere in Zeiten steigender Immobilienpreise und erschwerter Finanzierungsbedingungen.
Die wichtigsten Änderungen durch das neue Maklerrecht:
Pflicht zur Provisionsaufteilung:
Wird ein Makler vom Verkäufer beauftragt, darf dieser die Kosten nicht vollständig auf den Käufer abwälzen. Stattdessen ist mindestens die Hälfte der Maklercourtage vom Verkäufer zu tragen.Provisionsgleichheit:
Falls der Verkäufer mit dem Makler eine Provisionshöhe vereinbart, darf der Makler von der Käuferseite keine höhere Courtage verlangen als von der Verkäuferseite. Dies verhindert eine einseitige Kostenverlagerung.Schriftformerfordernis:
Jede Vereinbarung über die Maklercourtage muss schriftlich erfolgen, um Transparenz und Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.Regelung bei Doppelmaklertätigkeit:
Falls der Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig wird (Doppelmakler), gilt zwingend die hälftige Provisionsteilung.
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Die neue Regelung zur Maklerprovision hat insbesondere in Märkten mit hoher Käufernachfrage spürbare Auswirkungen gezeigt. Während Verkäufer zuvor oft dazu neigten, die gesamte Courtage auf den Käufer zu übertragen, führt die Pflicht zur Kostenteilung nun zu einer stärkeren Verhandlungsposition der Käufer. Gleichzeitig hat sich die Marktstrategie vieler Makler angepasst, indem verstärkt exklusive Verkaufsmandate mit dem Verkäufer vereinbart werden, um eine alleinige Innenprovision zu generieren. (A.de)